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Unabhängiger Steiermärkischer Monitoringausschuss zur Überwachung der Umsetzung und Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Grundlagen

Auf den folgenden Seiten finden Sie die Grundlagen auf denen der Monitoringausschuss basiert und die Arbeitsweise.

Die UN-Behindertenrechtskonvention

Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Convention on the Rights of Persons with Disabilities – CRPD) ist ein Menschenrechtsvertrag der Vereinten Nationen, der am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen wurde und am 3. Mai 2008 in Kraft getreten ist. Das Datum des Inkrafttretens in Österreich war der 26. Oktober 2008.

Der Zweck der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen besteht darin, die volle und gleichberechtigte Ausübung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung ihrer angeborenen Würde zu fördern.

Dieses Menschenrechtsübereinkommen bildet die Basis für den Monitoringausschuss und auch für seine Arbeit (Artikel 33 UN-BRK). Der Ausschuss überwacht in Angelegenheiten der steiermärkischen Landesvollziehung die Umsetzung und Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Das Steiermärkische Behindertengesetz

Das Steiermärkische Behindertengesetz hat mit dem „Monitoringausschuss“ einen weiteren Abschnitt dazubekommen. § 53 StBHG bildet die Grundlage für dieses Gremium.

Die Geschäftsordnung des Steiermärkischen Monitoringausschusses

Der Steiermärkische Monitoringausschuss hat seine Geschäftsordnung am 31.03.2016 beschlossen. Bitte beachten Sie, dass die Geschäftsstelle nicht mehr wie in § 9 angeführt, bei der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung angesiedelt ist, sondern seit Beginn 2019 bei dem Verein zur Unterstützung und Förderung des Unabhängigen Steiermärkischen Monitoringausschusses.

Das Leitbild des Steiermärkischen Monitoringausschusses

Das Leitbild des Monitoringausschusses regelt genau die Vorgangsweise der Überwachung und Einhaltung der UN-Behindertenrechtskonvention. Dies geschieht mittels sogenannten Prüf-Auftrages, den der Monitoringausschuss beschließt.

Aktionspläne des Landes Steiermark

Die Steiermark hat einen Aktionsplan zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention beschlossen. Bisher gibt es drei Phasen: Phase 1 – 2012 bis 2014, Phase 2 – 2015 bis 2017 und Phase 3 – 2018 bis 2020. In allen Phasen stellt der Monitoringausschuss eine Maßnahme zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention, die in der Leitlinie „Gleichstellung” implementiert wurden, dar.

Vernetzungskonzept des Steiermärkischen Monitoringausschusses

Diese Konzept soll eine erweiterte Partizipation von Menschen mit Behinderungen über die sie vertretenen Organisationen im Steiermärkischen Monitoringausschuss ermöglichen.

Wichtige Links

Für Menschen mit Behinderungen

Piktogramm über die Arten von Behinderung. Mit Klick darauf öffnet sich eine Datei, welche genauer beschreibt, welche Behindertenarten vertreten werden.
Zur Beschreibung - Hier klicken

Ihre Erfahrung zählt!

Für die Tätigkeit des Monitoring­ausschusses sind Anregungen, Wünsche und Beschwerden aus der Bevölkerung wichtig. Menschen mit Behinderungen und jene, die sich in deren Dienst stellen, wissen meist aus Erfahrung, welche Gesetzes­regelungen nicht funktionieren und haben unter Umständen Verbesserungs­vorschläge. Sollten Sie eine Stelle im Gesetz kennen, die nicht der UN-BRK entspricht oder Verbesserungs­vorschläge haben, dann schreiben Sie uns bitte eine Nachricht per E-Mail (office@monitoring-stmk.at).
Wir kümmern uns ent­sprechend unseren Möglich­keiten um Ihr Anliegen!

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