Der unabhängige und weisungsfreie Steiermärkische Monitoringausschuss überwacht in Angelegenheiten der steiermärkischen Landesvollziehung die Umsetzung und Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Convention on the Rights of Persons with Disabilities – CRPD) und gibt gemäß § 53 StBHG in Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung für Menschen mit Behinderung einschlägige Empfehlungen und Stellungnahmen gegenüber der Landesregierung ab.
Der Steiermärkische Monitoringausschuss und der Monitoringausschuss des Bundes haben in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung zum Begutachtungsentwurf eine gemeinsame Stellungnahme erarbeitet. In dieser wird stark kritisiert, dass in den Erläuterungen zu § 1 Abs 1 zur geplanten Novellierung der Schulassistenz-Durchführungsverordnung dargelegt wird, dass Schulassistenz nur gewährt werden soll, wenn eine Teilhabe am Unterricht „prinzipiell möglich“ ist. Die Ausschüsse sehen hier einen klaren Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention und dem darin verankerten Recht auf Bildung (Art 24 UN-BRK) und fordern daher eingehend die Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und die Gewährleistung des darin verankerten Rechts auf Bildung sowie im Sinne des Art 24 UN-BRK die Herstellung eines inklusiven Bildungssystems auf allen Ebenen, welches an die individuellen Bedürfnisse der Kinder angepasst wird und bedarfsgerechte Unterstützung durch Schulassistenz für alle Kinder mit Behinderungen umfasst..
Eine Übersetzung in leichte Sprache wird gerade erstellt und bei Fertigstellung auf der Homepage veröffentlicht.
Die Stellungnahme bezieht sich auf die Pflicht der Zurverfügungstellung von barrierefreien Informationen auf Landesebene im Sinne der Barrierefreiheit des Artikels 9 der UN-Behindertenrechtskonvention. Diese wird in dieser Stellungnahme beispielhaft in Bezug auf die Notwendigkeit der Übersetzung von schwer verständlichen Texten, insbesondere Bescheiden in leichter Sprache, aufgezeigt.
Eine Übersetzung in leichte Sprache wird gerade erstellt und bei Fertigstellung auf der Homepage veröffentlicht.
Anlässlich der bevorstehenden Landtagswahl bezieht sich die vorliegende Empfehlung auf die Thematik der politischen Teilhabe und insbesondere auf die Umsetzung des aktiven Wahlrechts im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention.
Stellungnahme des Steiermärkischen Monitoringausschusses für Menschen mit Behinderungen zum Begutachtungsentwurf des Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetzes (StPBG).
Stellungnahme des Steiermärkischen Monitoringausschusses für Menschen mit Behinderungen zum Begutachtungsentwurf der Steiermärkischen
Schulassistenzgesetz-Durchführungsverordnung (StSchAG-DVO).
Stellungnahme des Steiermärkischen Monitoringausschusses für Menschen mit Behinderungen zum Begutachtungsentwurf des Gesetzes mit dem ein Gesetz über die Schulassistenz (Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 – StSchAG 2023) erlassen und das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 sowie das Steiermärkische Behindertengesetz geändert werden.
Diese Empfehlung bezieht sich zum einen auf die Tatsache, dass das Thema Behinderung in Österreich eine sogenannte „Querschnittsmaterie“ ist. Zum anderen wird mit dieser Empfehlung auf die unzureichende Partizipation von Menschen mit Behinderungen im Sinne des in Art 4 Abs 3 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verankerten Partizipationsgebots in Belangen, die über den Bereich des Sozialressorts reichen, hingewiesen.
Mit dieser Empfehlung möchte der Ausschuss auf die Notwendigkeit der Etablierung der Peerarbeit in der psychosozialen Versorgung der Steiermark im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention aufmerksam machen.
Mit dieser Empfehlung möchte der Ausschuss auf Art 24 UN-BRK bzw das darin verankerte Recht eines jeden Kindes mit Behinderung auf Bildung hinweisen. Dieses Recht muss von den Vertragsstaaten ohne Diskriminierung und auf Grundlage der Chancengleichheit verwirklicht und ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen gewährleistet werden. Dabei dürfen Menschen mit Behinderung nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht ausgeschlossen werden.
Diese Erst-Stellungnahme zu „COVID-19“ bezieht sich auf den ersten Umgang der Steiermärkischen Landesregierung mit der Situation rund um das Thema COVID-19 in Zusammenhang mit Menschen mit Behinderungen.
Diese Stellungnahme bezieht sich auf den in der SHG-Leistungs- und Entgeltverordnung 2017 gewährten Psychiatriezuschlag, den Pflegeheime bei Unterbringung psychisch kranker Menschen, bekommen. Ziel der Stellungnahme ist es, dieser Unterbringung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen in Pflegeheimen entgegenzuwirken.
Diese Stellungnahme bezieht sich auf die Definition von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 1a Steiermärkisches Behindertengesetz.
Gemeinsam mit der Anwaltschaft für Menschen mit Behindernug und Selbstbestimmt Leben Steiermark hat der Monitoringausschuss eine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf für das Steiermärkische Baugesetz abgegeben.
Diese Stellungnahme bezieht sich vordergründig auf den Zuschuss für notwendige bauliche Maßnahmen iSd § 25a StBHG. Einige der getroffenen Feststellungen können jedoch auch für den Zugang zu Zuschüssen anderer Art von Relevanz sein (zB Zuschuss zu einzelnen Hilfsmitteln nach § 6 StBHG).
Die Novelle zum Stmk BauG betrifft Menschen mit Behinderungen in besonderem Maß und die darin enthaltenen Verschlechterungen/Einschränkungen stehen in Widerspruch zu vielen Artikeln der Konvention.
Gemeinsam mit der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung, SL-Steiermark und dem Verein Achternbahn, hat der Monitoringausschuss ein Schreiben an die Bundesministerin Mag.a Beate Hartinger-Klein verfasst.
Wir sind auf Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen. Besonders wichtig sind Rückmeldungen von Menschen mit Behinderungen, Angehörigen und Personen, die sie im Alltag unterstützen. Sie wissen aus eigener Erfahrung, wo Gesetze nicht gut funktionieren oder wo es Verbesserungen braucht.
Haben Sie eine Regelung entdeckt, die aus Ihrer Sicht nicht der UN-Behindertenrechtskonvention entspricht? Oder haben Sie einen konkreten Vorschlag, was besser werden könnte?
Dann schreiben Sie uns.
E-Mail: office@monitoring-stmk.at
Wir prüfen jede Rückmeldung und nehmen Ihr Anliegen in unsere Arbeit auf.
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