Der Steiermärkische Monitoringausschuss ist ein unabhängiger Ausschuss, der die Einhaltung und Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen im Sinne des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen (UN-Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) überwacht.
Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, psychische, intellektuelle oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe, gleichberechtigt mit anderen, an der Gesellschaft hindern können (Art 1 Satz 2 UN-BRK).
Österreich und auch die Steiermark haben sich im Jahr 2008 dazu verpflichtet, die UN-Behindertenrechtskonvention einzuhalten.
Der Steiermärkische Monitoringausschuss hat dabei die gesetzliche Aufgabe (gemäß § 53 des Steiermärkischen Behindertengesetzes) Angelegenheiten der Landesvollziehung bzw von allgemeiner Bedeutung für Menschen mit Behinderung auf ihre Vereinbarkeit mit der UN-Behindertenrechtskonvention zu überprüfen und Stellungnahmen und Empfehlungen gegenüber der Landesregierung abzugeben.
Am 09.11.2023 veranstaltete der Steiermärkische Monitoringausschuss seine 5. öffentliche Sitzung zum Thema “15 Jahre UN-Behindertenrechtskonvention – mit Leichtigkeit auf dem Weg zur Inklusion?” .
Das Programm der Sitzung sowie das Zeichenprotokoll von Frau Petra Plicka können sie nachfolgend nachlesen.
Eine Zusammenfassung der öffentlichen Sitzung wird erstellt und nach Fertigstellung veröffentlicht.
Stellungnahme des Steiermärkischen Monitoringausschusses für Menschen mit Behinderungen zum Begutachtungsentwurf des Gesetzes mit dem ein Gesetz über die Schulassistenz (Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 – StSchAG 2023) erlassen und das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 sowie das Steiermärkische Behindertengesetz geändert werden.
Diese Empfehlung bezieht sich zum einen auf die Tatsache, dass das Thema Behinderung in Österreich eine sogenannte „Querschnittsmaterie“ ist. Zum anderen wird mit dieser Empfehlung auf die unzureichende Partizipation von Menschen mit Behinderungen im Sinne des in Art 4 Abs 3 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verankerten Partizipationsgebots in Belangen, die über den Bereich des Sozialressorts reichen, hingewiesen.
Mit dieser Empfehlung möchte der Ausschuss auf die Notwendigkeit der Etablierung der Peerarbeit in der psychosozialen Versorgung der Steiermark im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention aufmerksam machen.
Der Unabhängige Steiermärkische Monitoringausschuss hat die steiermärkischen Regelungen in Bezug auf die Thematik der Schulassistenz (insbesondere § 7 Abs 1 Z 3 StBHG und § 35a Abs 1 StPEG) auf deren Vereinbarkeit mit der UN-BRK überprüft und einen Prüfbericht erstellt. Weitere Informationen finden Sie nachfolgend:
Für die Tätigkeit des Monitoringausschusses sind Anregungen, Wünsche und Beschwerden aus der Bevölkerung wichtig. Menschen mit Behinderungen und jene, die sich in deren Dienst stellen, wissen meist aus Erfahrung, welche Gesetzesregelungen nicht funktionieren und haben unter Umständen Verbesserungsvorschläge. Sollten Sie eine Stelle im Gesetz kennen, die nicht der UN-BRK entspricht oder Verbesserungsvorschläge haben, dann schreiben Sie uns bitte eine Nachricht per E-Mail (office@monitoring-stmk.at).
Wir kümmern uns entsprechend unseren Möglichkeiten um Ihr Anliegen!